Der Bundestag hat die Anhebung der Grenze für eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV auf 250 Euro erhöht (vorher: 150 Euro). Die Regelung gilt rückwirkend für alle Rechnungen, die seit dem 01.01.2017 ausgestellt wurden. Die Einführung der Regelung hatte sich verzögert, weil die neue Höhe zwischen den Koalitionsparteien zunächst noch strittig war: Angedacht waren zunächst 200 Euro. Die längst überfällige Anpassung bringt für die Unternehmen viele Vorteile mit sich, die häufig vorkommende Barumsätze besonders beim Handel mit täglich benötigten Waren (Benzinquittungen, Druckerpatronen etc.) nicht mit einer komplizierten Rechnung belegen möchten.
Die Rechnungen über Kleinbeträge dürfen schon immer nach § 14 Absatz 6 Nr. 3 UStG (Umsatzsteuergesetz) in Verbindung mit dem § 33 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) einfach ausgestellt werden. Das bedeutet, die für höhere Rechnungen nötigen Angaben
können weggelassen werden. Nötig sind allerdings nach wie vor die Angaben (Namen, Adresse) zum leistenden Unternehmer, ein Rechnungsdatum, die genaue Bezeichnung der Lieferung, das Entgelt und der enthaltene Steuerbetrag (oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung inklusive Begründung). Die Umsatzsteuer muss aber nicht - wie bei höheren Rechnungen gefordert - gesondert ausgewiesen werden. Es reicht der Verweis: "Enthaltene Umsatzsteuer 19 % (oder 7 %)". Für die EU gilt übrigens schon länger eine höhere mögliche Grenze bis 400 Euro, wobei nationale Gesetze einzuhalten sind. Kleinbetragsrechnungen dürfen in bestimmten Fällen nicht angewendet werden, etwa beim innergemeinschaftlichen Versandhandel oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und ebenso nicht bei einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.
Die Erhöhung der Grenze bringt zweifellos den Vorteil mit sich, dass beispielsweise bei etwas höheren Einkäufen - nunmehr bis 250 Euro - von Büromaterial keine umständliche vollständige Rechnung geschrieben werden muss. Doch aufgepasst! Wie schon bisher muss die Kleinbetragsrechnung in sich korrekt sein, damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist. Wer etwa nicht nötige Angaben trotzdem tätigt, muss sie korrekt tätigen, sonst erkennt das Finanzamt die Rechnung nicht an. Vielfach geht es hierbei um den Leistungsempfänger. Dieser muss ausdrücklich nicht vermerkt werden (siehe oben), wenn er aber auf der Rechnung steht, muss er richtig und vollständig dort stehen. Sollte er zum Beispiel nur namentlich aufgeführt sein, versagt die Finanzverwaltung gern den Vorsteuerabzug, weil die Kleinbetragsrechnung den Bestimmungen § 33 UStDV widerspricht. Es gilt die Empfehlung, eine Kleinbetragsrechnung so knapp wie möglich zu halten.
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