Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt, das zuvor der Bundestag beschlossen hatte. Von dem Gesetz werden KMU und unter diesen viele kleinere Handwerksbetriebe besonders profitieren. Das Gesetz trägt seinen Namen, weil das erste Gesetz dieser Art schon im Juli 2015 in Kraft trat.
Die Entlastungen steuerlicher und außersteuerlicher Art fallen im BEG II etwas geringer aus, doch Experten begrüßen den Schritt auch wegen der weiteren praxisrelevanten Änderungen. Im Überblick sind folgende Punkte besonders wichtig:
Das Ziel des Gesetzes besteht im Abbau bürokratischer Hemmnisse und Verfahrensabläufe. Die kleinen Handwerksbetriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern werden auch finanziell am meisten entlastet, der Umfang beträgt rund 363 Millionen Euro.
Ein Lieferschein kann künftig mit dem Rechnungserhalt vernichtet werden, außer er dient als Buchungsbeleg (§ 147 Absatz 3 AO). Diese Änderung wollte der Bundesrat zunächst nicht billigen, weil Lieferscheine oft zu Rechnungen gehören und die Aufdeckung von Steuerbetrug bei Bargeschäften erleichtern. Letzten Endes wurde die Änderung aber akzeptiert, was für Handwerker echten Bürokratieabbau bedeutet. Dasselbe trifft auf die Anhebung der Aufzeichnungspflichtgrenze für sofort abgeschriebene Wirtschaftsgüter auf 250 Euro zu (§ 6 Absatz 2 EStG). Diese Änderung gilt ab dem 01.01.2018 (§ 52 Absatz 12 EStG). Die Erhöhung der Grenze für die quartalsweise Abgabe der Lohnsteueranmeldungen wurde in § 41a Absatz 2 EStG fixiert. Die daraus resultierende Entlastung kommt nicht nur den Arbeitgebern, sondern auch der Finanzverwaltung zugute. Die Erhöhung der Pauschalierungsgrenze bei den kurzfristig Beschäftigten auf 72 Euro Tageslohn (vorher: 68 Euro) ergibt sich aus der Mindestlohnerhöhung auf 8,84 Euro (§ 40a Absatz 1 EStG).
Das Gesetz enthält als Neuerung einen Haftungsausschluss für Fälle echten Factorings. Der BFH hatte zuvor in einem Urteil vom 16.12.2015 (Az.: XI R 28/13) die Haftung des Factors bejaht, wenn diesem liquide Mittel zufließen. Im Rahmen des BEG II erfolgt nun eine Festschreibung der bisher schon geltenden Verwaltungsregelung im Abschnitt 13 c.a Absatz 27 UStAE im § 13c Absatz 1 UStG. In der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ändert sich die Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 Euro, eine für die Praxis bedeutsame Regelung (§ 33 UStDV).
Die Änderungen der Handwerksordnung im BEG II schaffen zusätzliche Impulse für die Digitalisierung in Handwerksbetrieben. Bislang fehlte den Handwerkskammern die klare Rechtsgrundlage dafür, mit ihren Mitgliedern ausschließlich elektronisch zu kommunizieren, wie das bei den Finanzämtern schon der Fall ist. Ab sofort darf die Handwerksrolle Webseiten und Email-Kontaktdaten speichern. Ergänzend ergeht ein Verbot der Weiterleitung elektronisch erfasster Adressdaten von Betriebsinhabern im Rahmen der Einzelauskunft (§ 6 Absatz 2 HwO). Der § 9 Absatz 1 HwO erweitert die Ermächtigungsgrundlage für die Handwerker betreffende Rechtsverordnungen. Hohe Relevanz haben dabei die Anerkennung der Berufsqualifikationen und die Ausstellung des sogenannten Europäischen Berufsausweises (Richtlinie 2013/551EU). Ein Vorwarnmechanismus wurde integriert, der Handwerkskammern EU-weit über gefälschte Qualifikationen und Einschränkungen oder Verbote zu beruflichen Tätigkeiten informiert. Weitere Änderungen für Handwerker betreffen eine 6-Monatsfrist für Eignungsprüfungen, Meisterkurse und Sachkundenachweise der Handwerkskammern und die bessere Integration von Migranten in das deutsche Handwerkerrecht.
Die Fälligkeitsregelung für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ändert sich. Eine vereinfachte Lösung erlaubt es nun, bislang nicht bezifferbare Beiträge des laufenden Monats nach dem Wert des Vormonats zu beziffern. Bislang wurde geschätzt. In der sozialen Pflegeversicherung sollen bis zum 01.01.2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung festgelegt werden. Künftig können damit Abrechnungswerte zu Pflegedienstleistungen sicher und beleglos übermittelt werden.
Es gab im Zusammenhang mit dem BEG II weitere gesetzliche Anpassungen. Sie betreffen das E-Government-Gesetz und die Förderung elektronischer Verwaltungsvorgänge. Künftig muss die Bundesregierung den Bundestag über den Sachstand der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung informieren. Die Änderungen durch das BEG II und die flankierenden Gesetze konnten nicht alle wie ursprünglich geplant am 1. Januar 2017 in Kraft treten, sie gelten daher am Tag nach ihrer Verkündung. Ein Teil der Änderungen wurde rückwirkend ab 01.01.2017 beschlossen, und zwar die Änderungen des EStG, der AO, des UStG und der UStDV.
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